Hygieneziel und Anlass vor dem Verfahren festlegen
Vor jeder zusätzlichen Raumdesinfektion steht die Frage, welches Hygieneproblem gelöst werden soll. Routineabläufe in Arztpraxen beruhen auf einem einrichtungsbezogenen Hygieneplan, geeigneter Reinigung und gezielter Flächendesinfektion. Die TRBA 250 der BAuA beschreibt für den Gesundheitsdienst Schutzmaßnahmen beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen und ordnet Desinfektion in diesen Kontext ein.
Ein Nebel erreicht nicht automatisch jede Oberfläche in wirksamer Konzentration – sichtbarer Nebel beweist also weder Keimfreiheit noch Infektionsschutz. Unter Desinfektion und Hygiene erfahren Sie, welche Angaben ariplus für die Planung einer Behandlung braucht.
Produkt, Räume, Oberflächen und Arbeitsschutz prüfen
Wirkstoff, vorgesehene Anwendung, Konzentration, Einwirkzeit, Materialverträglichkeit und Lüftung müssen zu Produktinformation und Gefährdungsbeurteilung passen. Medizinprodukte, offene Materialien, Arzneimittel, Lebensmittel und empfindliche Technik brauchen eine gesonderte Prüfung. Legen Sie vor der Anwendung mit den verantwortlichen Personen fest, wie Beschäftigte und Patienten vor einer Exposition geschützt und welche Bereiche gesperrt werden.
Das Robert Koch-Institut beschreibt für Flächen in medizinischen Bereichen eine risikobewusste Auswahl von Maßnahmen; nicht jede Fläche benötigt dieselbe Desinfektion. Die Praxisleitung trägt die Verantwortung für den Hygieneplan und seine Umsetzung. Feuchte- oder Schimmelschäden an Bauteilen sind davon getrennt zu betrachten; Ursachenanalyse bei Feuchtigkeit erklärt, wie wir solche Schäden untersuchen.
- Anlass, Bereich und gewünschtes Schutzziel dokumentieren
- Mittel, Anwendungsvorgaben und Materialverträglichkeit prüfen
- Sperrung, Einwirkzeit, Lüftung und Freigabe festlegen
Sperrzeit, Lüftung und Wiederbenutzung dokumentieren
Die Bedingungen für die Wiederbenutzung richten sich nach Produktvorgaben, Gefährdungsbeurteilung und dem Hygieneplan der Praxis. Dazu können Einwirkzeiten, Lüftung und Kontrollen gehören. Die Praxisverantwortlichen sollten vor der Behandlung festlegen, wer diese Bedingungen prüft und die Räume wieder zur Nutzung freigibt. Ein Behandlungsprotokoll ersetzt diese Entscheidung nicht.
Lassen Sie im Protokoll Räume, Zeitpunkt, Mittel, Verfahren, verantwortliche Personen und gegebenenfalls Abweichungen festhalten. Klären Sie vorab, welche Nachweise Ihre Einrichtung benötigt und wer sie dokumentiert.
Bei Ausbruchsgeschehen oder besonderen infektiologischen Fragen ist die zuständige Hygienefachkraft beziehungsweise der öffentliche Gesundheitsdienst einzubeziehen. Eine Dienstleistung kann deren fachliche Anordnung nicht ersetzen.



